Detektiv Gerichtsurteile

Privat

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.

OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90

Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähi

OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90

Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkornmen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

OLG Schieswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

Die Einschaltung eines Detektivs (ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs moglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZP0 erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozeß steht

OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93,11 W 1592/93

Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig.

Az.: 11 WF 70/02

In einem Ehestreit müssen Detektivkosten, die bei der Ausspähung des „Liebeslebens“ des Ex-Partners angefallen sind, unter Umständen vom beobachteten Ehepartner bezahlt werden. Nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig hoch sind. Das Gericht verurteilte eine geschiedene Ehefrau dazu, im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens die Kosten für den Einsatz eines Detektivs als Teil notwendiger Prozesskosten zu tragen. Der Ex-Ehemann der Frau hatte den Detektiv engagiert. Die Kosten in Höhe von DM 13.000 muss die Ex-Frau tragen.

„Ex“ hat neuen Partner – wann entfällt der Unterhaltsanspruch?

Ein Paar hat sich getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Der oder die „Ex“ hat Anspruch auf Trennungs­un­terhalt. Gilt das aber auch, wenn der Betref­fende einen neuen Partner hat und mit diesem zusam­men­zieht? Wenn der Ex-Partner einen neuen Partner hat und mit diesem zusam­men­zieht, ist es nachvoll­ziehbar, dass der Unter­halts­ver­pflichtete keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen möchte. Er muss dies auch nicht. Üblicher­weise entfällt der Unter­halts­an­spruch, wenn es eine neue „verfes­tigte“ Beziehung des Ex-Partners gibt. Wann aber gilt eine Beziehung als „verfestigt“? Viele meinen, das ist der Fall, wenn das Paar zusam­men­zieht. Aber so einfach ist es nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) klärt auf: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig, wenn eine neue, verfestigte Beziehung vorliegt (§ 1579 BGB). Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine solche „verfestigte“ neue Lebensgemeinschaft vorliegt, wenn die Partner zwei Jahre zusammen sind. Neuer Partner nach Trennung: Anspruch auf Unterhalt kann früher entfallen Ein Unterhaltsanspruch kann aber schon früher entfallen. Es ist immer ratsam, sich regelmäßig von einer DAV-Familienrechtsanwältin oder einem DAV-Rechtsanwalt beraten und die Unterhaltsverpflichtungen überprüfen zu lassen. Dies kann hilfreich sein in Fällen, in denen es auf der anderen Seite einen neuen Partner gibt, sich das Einkommen verändert und vieles mehr. Familienrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann schon früher wegfallen, wie das Oberlandesgericht Oldenburg am 16. November 2016 deutlich gemacht hat (AZ: 4 UF 78/16). In dem vom Gericht verhandelten Fall ging es um eine Frau, die von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt erhielt. Nachdem sie ein Jahr mit einem neuen Partner eine Beziehung geführt hatte, zog sie in dessen Haushalt ein. Sie traten auch nach außen als Paar auf, verbrachten gemeinsame Urlaube und gemeinsam ein Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn aus der Ehe nannte den neuen Partner „Papa“. Trennungs­un­terhalt zahlen: Antrag auf Unter­haltsänderung erfolg­reich Daher beantragte der frühere Ehemann der Frau, keinen Trennungs­un­terhalt mehr zahlen zu müssen. Die erste Instanz gab dem Ehemann Recht. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Das Oberlan­des­ge­richt in Oldenburg sah dies jedoch so wie die erste Instanz und wies die Frau in einem Beschluss auch darauf hin. Danach zog die Frau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichtes der ersten Instanz zurück. Die Zwei-Jahres-Regel gilt also nicht absolut. Wie die Entscheidung zeigt, kann der Anspruch auch schon früher verfallen. Das Gericht ging in der Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Frau nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann schon nach einem Jahr in einer festen Lebensgemeinschaft lebte. Mit dieser neuen Lebensgemeinschaft habe sie sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und zu erkennen gegeben, dass sie diese auch nicht mehr benötige, so das Gericht. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemanns sei nicht mehr zumutbar. Dies betreffe jedoch nur den Trennungsunterhalt. Unterhaltsverpflichtungen für das Kind seien davon unberührt, betonte das Gericht. Quelle:https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/ex-hat-neuen-partner-wann-entfaellt-der-unterhaltsanspruch

Wirtschaft

Bundesarbeitsgericht (BAG) 03.12.1985, AZ 3 AZR 277/84

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89

Trotz vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadenersatzprozeß geltend zu machen.

Arbeitsgericht Hagen, AZ 3 Ca 618/90

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZP0 war.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 04.04.95, 7 Ta 243/94

Erweist sich die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs als falsch, und haben die Mieter eine Detektei eingeschaltet, um die Eigenbedarfssituation der Vermieterin zu überprüfen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig

Amtsgericht Hamburg, AZ 38 C 110/96

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regreß genommen werden. Voraussetzung ist, daß der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97

Weist ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach, dass er sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit "genesungsfähig" verhalten hat, war dies nur durch den Einsatz eines Detektivs möglich, muss der Arbeitnehmer den Aufwand dafür ersetzen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, stattdessen "kostengünstiger eigene Betriebsspione" einzusetzen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99)

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen von Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 3183) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.

LAG München, Az: 6 SA 96/82

Testkäufe reichen als Beweise.

AG Kaiserslautern 5 CA 119/84

Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

BAG AZ R 116/86

Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.

BAG 26.03.91, AZ R 26/90

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.

Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer

Verdacht des Erschleichens einer Arbeits­unfähig­keits­bescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, so kann der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen. Erhärtet sich dadurch der Verdacht, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab dem Jahr 2009 ließ sich ein Busfahrer mehrmals und teilweise für mehrere Wochen arbeitsunfähig krankschreiben. Da seine Arbeitgeberin, ein Busunternehmen, Zweifel an seiner wiederholten Arbeitsunfähigkeit hatte, sollte sich der Arbeitnehmer einer ärztlichenUntersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unterziehen. Trotz wiederholter Aufforderung ist es dazu aber nicht gekommen. Daraufhin beauftragte die Arbeitgeberin im März 2010 eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Diese beobachtete, dass der Arbeitnehmer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit im Bistro seiner Frau arbeitete. Aufgrund der Beobachtungen forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erneut zwei Mal erfolglos zu einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf. Nachdem der Arbeitnehmer sich im April 2010 erneut krankschreiben ließ, beauftragte die Arbeitgeberin erneut die Detektei. Diese beobachte wiederum, dass der Arbeitnehmer mehrere Arbeiten am Bistro ausübte sowie Alkohol trank. Aufgrund der erneuten Beobachtungen wurde der Arbeitnehmer mit dem Vorwurf der Erschleichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen konfrontiert. Da dieser weiterhin abstritt im Bistro gearbeitet zu haben, wurde er schließlich fristlos gekündigt. Während die Arbeitgeberin zudem einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten geltend machte, erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten Kündigung für wirksam und bejahten Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hessen sahen die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als wirksam an. Darüber hinaus sprachen sie der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten für die Beauftragung im April 2010 zu. Zu diesem Zeitpunkt habe anders als bei der ersten Beauftragung im März 2010 ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer bestanden. Zwar habe die zweite Beobachtung keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Arbeitnehmer nun arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Jedoch habe er sich zumindest genesungswidrig verhalten, so dass eine Verdachtskündigung gerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Er wehrte sich aber nur noch gegen die Inanspruchnahme hinsichtlich der Detektivkosten. BAG bejahte grundsätzlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Detektivkosten Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn die Beauftragungaufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer entweder einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder zumindest der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Ein für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommender Verdacht einer Pflichtwidrigkeit durch den Arbeitnehmer habe das Landesarbeitsgericht aber nicht festgestellt. Fehlender Verdacht einer tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit Für eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der Detektivkosten hätte die im April 2010 durchgeführte Observation nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Indizien erbringen müssen, die darauf hindeuteten, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt war, er somit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und infolge dessen die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall erschlichen hat. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer gesundheits- oder genesungswidrig verhalten hat. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schließt und somit den Verdacht eines Betrugs begründet. Feststellungen dazu habe das Landesarbeitsgericht aber nicht getroffen. Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Rechtsstreits Das Bundesarbeitsgericht hob daher das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück. Quelle:https://www.kostenlose-urteile.de/BAG_8-AZR-102612_Anspruch-des-Arbeitgebers-auf-Erstattung-der-Detektivkosten-bei-Verdacht-einer-schwerwiegenden-Pflichtverletzung-durch-Arbeitnehmer.news17732.htm

Er­stattungs­fähig­keit von Kosten für Beauftragung eines Detekteibüros wegen Verdachts des Ver­sicherungs­betrugs

Voraussetzung ist Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozessbezogenheit) Beauftragt eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung wegen des begründeten Verdachts des versuchten Ver­sicherungs­betrugs eine Detektei, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt und die Versicherung deshalb das Klageverfahren gewinnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor. In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Juli 2011 wegen eines angeblichen Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Da zahlreiche Indizien für eine Unfallmanipulation sprachen, beauftragte die Versicherung eine Detektei. Im Mai 2015 wurde die Versicherung schließlich vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung verklagt. Die Versicherung gewann aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Detektei das Verfahren. Das Landgericht hielt die Kosten für die Beauftragung der Detektei jedoch für nicht erstattungsfähig. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Versicherung. Erstattungsfähigkeit der Kosten für Beauftragung der Detektei Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Versicherung. Die Kosten für die Beauftragung der Detektei seien erstattungsfähig gewesen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gewesen seien. Prozessbezogenheit der Detekteibeauftragung Zwar setze die Erstattungsfähigkeit voraus, so das Oberlandesgericht, dass die Detektei gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess beauftragt worden und damit die Beauftragung prozessbezogen sei. Dabei genüge es, wenn sich der Prozess einigermaßen konkret abzeichne. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Es haben ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorgelegen. Es sei daher von Anfang an damit zu rechnen gewesen, dass es zu einem Prozess komme. Für die Versicherung habe damit die Notwendigkeit bestanden, zeitnah detektivische Ermittlungen in Auftrag zu geben, um im Falle des nachfolgenden Prozesses auf das Vorbingen des Klägers zu dem angeblichen Unfall substantiiert erwidern zu können. Unerheblichkeit des großen zeitlichen Abstands zwischen Auftrag und Klage Für unerheblich hielt das Oberlandesgericht den Umstand, dass zwischen dem Auftrag und der Klageerhebung ein großer zeitlicher Abstand gelegen habe. Denn würde man allein darauf abstellen, hätte es der Kläger in der Hand, allein durch Zuwarten mit der Klageerhebung den zeitlichen Zusammenhang die Prozessbezogenheit und damit die Erstattungsfähigkeit zu zerstören. Quelle:http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Bremen_2-W-8215_Erstattungsfaehigkeit-von-Kosten-fuer-Beauftragung-eines-Detekteibueros-wegen-Verdachts-des-Versicherungsbetrugs.news23451.htm

Versicherungsbetrüger muss Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen

Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Die spätere Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie war berechtigt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden zu vermitteln. Im Jahre 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand und zeigte Stornierungskosten inHöhe von 3407 Euro an. Diese Reise war aber nie gebucht worden. Da die eingereichte Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro. Sie erfuhr darauf hin, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab. Bei der angeblichen Firma handelte es sich um einen Betrieb, der früher vom Vater der späteren Beklagten betrieben wurde. Diese Firma war jedoch bereits abgemeldet worden. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren ebenfalls nicht vorhanden, der Ehemann der angeblichen Reisekundin, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt. Detekteikosten in Höhe von 1873 Euro Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873 Euro zu bezahlen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen. Die Klägerin habe sich angemaßt, selbst Ermittlungen durchführen zu wollen und müsse daher auch die Kosten selbst tragen. Versicherungsbetrügerin muss Detekteikosten erstatten Der zuständige Richter beim AG München gab der Versicherung jedoch Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst. Die Meinung der Beklagten, hier habe das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher stets Gedanken zumachen, wie er die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehre jeder Grundlage. Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht. Quelle:https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Muenchen_155-C-2990208_Versicherungsbetrueger-muss-Kosten-einer-beauftragten-Detektei-uebernehmen.news8284.htm

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einige Gerichtsurteile und Entscheidungen aufzeigen, die Ihnen einen Überblick der Rechtslage über den Einsatz von Detektiven und besonders die kosten rechtlichen Aspekte vermitteln. Bitte beachten Sie diese Entscheidungen und Urteile sollen nur ein als Anhaltspunkte dienen und stellen keine Rechtsberatung dar.