Detektiv Kosten

Detektiv kosten sind erstatungsfähig

Wieviel kostet ein Detektiv Einsatz in München und Bayern?

Diese Frage ist berechtigt, kann aber pauschal leider nicht beantwortet werden, da jeder Fall verschieden ist und kein Fall dem anderen gleicht. Somit werden individuelle Anforderung an unser Ermittlerteam gestellt. Bei uns wird für jeden Ermittlungsfall ein Kostenplan erstellt, den wir Ihnen bevor Sie uns den Auftrag erteilen vorlegen und mit Ihnen besprechen.
Des Weiteren werden Sie während des Einsatzes von unserem Ermittler über wichtige Ereignisse informiert und können so über den weiteren Verlauf des Einsatzes entscheiden.

Wer trägt die kosten für den Einstz von Privatdetektiven?

Anders als bei Rechtsanwälten, bei denen die Kosten meist durch eine Rechtsschutzversicherung getragen werden, ist dies bei der Beauftragung eines Privatdetektivs leider nicht der Fall. Das heißt, der Auftraggeber trägt die Kosten des Einsatzes eines  Detektivs zunächst selbst. Aber Detektivkosten zählen zu den ersatattungsfähigen Prozesskosten (lt. BGH Urteil). Das bedeutet, dass die Beauftragung einer Detektei und somit der Einsatz derer Privatermittler, unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig ist.

wer trägt die kosten der Detektei
Entscheidung Bundesgericht Detektiv kosten

Entscheidung des Bundesgerichts über die Erstattungsfähig von Detektiv Kosten.

Am 15. Mai 2013 entschied der Bundesgerichtshof(BGH), dass Detektivkosten zu den Prozesskosten zählen, die auf der Grundlage der Kostengrundlage festgesetzt werden können, soweit die Maßnahmen der Detektei und deren Privatermittler rechtmäßig sind. Dabei muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben (Entscheidung des BGH). Die Kosten, die durch Einschaltung einer Detektei verursacht werden, müssen demnach im angemessenen Verhältnis zum Streitfall stehen. Es zählen grundsätzlich nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits verursachten Kosten, sondern auch solche Kosten, die zur Vorbereitung eines bevorstehenden Gerichtsverfahrens verursacht werden, zu den Kosten die in einem Rechtsstreit festsetzungsfähig sind. Auch wenn die Detektei vor Klageerhebung beauftragt wird, sind diese Kosten erstattungsfähig. Auch Detektivkosten, die aufgrund eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig sind, erklärt der BGH für festsetzungsfähig, vorausgesetzt, die erstrebten Feststellungen sind nicht einfacher oder billiger zu erbringen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiz Tatsachen.